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Newsletter BTHG und BayTHG

Update BTHG | August 2019

Im folgenden finden Sie kurz vor der Sommerpause die aktuellen Entwicklungen zum BTHG, zur Umsetzung der aktuellen Verträge und Absprachen. Wir wünschen Ihnen – sofern möglich – eine erholsame Sommerpause.

Inhalt:

1. Dokumentation und Bericht Fachtag EUTB
2. Verhandlungen RV interdisziplinäre Frühförderung
3. Bericht aus der AG 99 - Letzter Stand zum Bayerischen Bedarfsermittlungsinstrument (BIBay)
4. Übergangsvereinbarung / Berechnungstool - "Wohnraumüberlassung/Fachleistung" (Anlage 2) / Zusendung an die Bezirke
5. Übergangsvereinbarung / Berechnungstool / Übersicht der Grundsicherungsbeträge
6. Übergangsvereinbarung / Anpassung des Wohn- und Betreuungsvertrages nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) / Auswirkungen des Verfahrenspapier vom 10.04.2019
7. Übergangsvereinbarung / Muster WBVG-Vertrag
8. Übergangsvereinbarung / Anwendung des § 134 Abs. 4 SGB XII
9. Übergangsvereinbarung Deutsche Rentenversicherung - Information der Bezirke über den Systemwechsel
10. Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Umsatzsteuer für Verpflegung im Gemeinschaftlichen Wohnen nach § 42a SGB XII ab 01.01.2020
11. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten und anderen tagestrukturierenden Maßnahmen
12. Muster-Entgelt-/Vergütungsvereinbarungen außerhalb des gemeinschaftlichen Wohnens
13. Barmittelverwaltung bei Einrichtungen
14. TK-Kita- Vergütung Fachdienst / Erhöhung

 

1. Dokumentation und Bericht Fachtag EUTB

Am 03. April 2019 haben sich über hundert Fachleute in den Räumlichkeiten des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales getroffen, um aktuelle Informationen zur "Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" zu erhalten und in Austausch miteinander zu treten. Veranstaltet wurde die Tagung durch die Freie Wohlfahrtspflege Bayern, dem Lebenshilfe Landesverband Bayern, die LAG Selbsthilfe und das Bayerische Sozialministerium. Das Ziel der Tagung war es nicht nur, dass sich die Mitarbeitenden der EUTB-Dienste kennenlernen und vernetzen, sie sollten auch ihre Fragen und Umsetzungsprobleme mit den zuständigen Stellen direkt klären können.

Hier finden Sie die Dokumentation


2. Verhandlungen RV interdisziplinäre Frühförderung

Bei der Auftaktveranstaltung des Sozialministeriums wurde im Juli 2018 eine Arbeitsgruppe mit der BTHG konformen Anpassung des RV IFS beauftragt. Die Verhandlungen gestalten sich schwierig, da insbesondere die Kassenärztliche Vereinigung die gesetzlich geforderte Orientierung an der ICF sehr eigenwillig interpretiert. Sollte beim nächsten Verhandlungsgespräch keine Annäherung der Positionen möglich sein, plädieren wir für die Moderation durch das Sozial- bzw. Gesundheitsministerium. Nun so lässt sich sicherstellen, dass zum 01.01.2020 ein überarbeiteter Rahmenvertrag vorliegt.

 

3. Bericht aus der AG 99 - Letzter Stand zum Bayerischen Bedarfsermittlungsinstrument (BIBay)

Die Beratungen zum Bayerischen Bedarfsermittlungsinstrument sind relativ weit gediehen. Veröffentlicht wird das Bedarfsermittlungsinstrument unter dem Namen BIBay, den letzten Entwurf, an dem es noch redaktionelle Änderungen geben wird, finden Sie hier.

Das BIBay ist unterteilt in acht Bereiche, die mit Teil A bis Teil H bezeichnet sind. Teil A ist das Datenblatt, das die grundsätzlichen Daten eines Klienten aufnimmt. In Teil B findet der Arztbericht Eingang als Medizinische Stellungnahme, die Körperstruktur und Körperfunktion umfasst und auch die ICD10-Diagnose enthält. Der Sozialbericht umfasst die Teile C bis G. Hier werden Wünsche (Teil C) und IST-Zustand (Teil D) abgefragt, um den Wille des Leistungsberechtigten zu dokumentieren. Bei der Erhebung kann eine Vertrauensperson hinzugezogen werden, die nicht notwendigerweise ein gesetzlicher Betreuer ist. In Teil E werden anhand der Teilhabebereiche der ICF die Beeinträchtigungen (und abweichend von der ICF auch Stärken/Ressourcen) festgestellt. Teil F bezieht die Umweltfaktoren, Teil G die personenbezogenen Faktoren mit ein. Teil H ist eine zusammenfassende Übersicht und bezieht den Willen der leistungsberechtigten Person mit ein. Für den Kinder und Jugendbereich gibt es einen gesonderten Bogen, der sich insbesondere durch das Datenblatt (Teil A) und die Abfrage der Wünsche (Teil C) und des IST-Zustandes (Teil D) unterscheidet.

Für die Übersetzung der erhobenen Bedarfe in Art, Umfang und Inhalt der Leistung gibt es für die Laufzeit der Übergangsvereinbarung eine Umsetzung, die sich im Wesentlichen am bestehenden Gesamtplan orientiert hat (Teil i).  Zwar sind für die Durchführung der Bedarfsermittlung lt. Gesetz die Bezirke zuständig, eine finale Entscheidung, wer die operative Umsetzung macht, ob diese Aufgabe auch an Einrichtungen und Dienste delegiert werden könnte, ist aber noch nicht getroffen. Aus unserer Sicht ist es notwendig, in den zukünftigen Vereinbarungen sehr genau festzuschreiben, was im Falle einer nicht zutreffenden Bedarfsermittlung passiert und wie in diesem Fall schnell eine Bedarfs- und damit Leistungsanpassung geschieht. Ein Schulungskonzept steht derzeit noch zur Erarbeitung aus, es könnte aber analog zu den Gesamtplanverfahrensschulungen unter der Federführung der Bezirke stattfinden. Des Weiteren haben sich die Bezirke bereit erklärt, die BIBay auch in einfacher (nicht leichter) Sprache zur Verfügung zu stellen.

In einer Pilotphase soll das BIBay nun in der praktischen getestet werden. Ein Konzept für diese Pilotphase wird derzeit von der AG 99 erarbeitet und bis Ende September in eine Beschlussvorlage gefasst.

 

4. Übergangsvereinbarung / Berechnungstool - "Wohnraumüberlassung/Fachleistung" (Anlage 2) / Zusendung an die Bezirke

Die Leistungsträger haben die Leistungserbringerverbände darauf hingewiesen, dass noch nicht alle Einrichtungen das landesweit gültige Berechnungstool - "‘Wohnraumüberlassung/Fachleistung" bei ihnen eingereicht hätten. Sollten Sie ihr Berechnungstool noch nicht eingereicht haben, bitten wir Sie dies zu tun.

 

5. Übergangsvereinbarung / Berechnungstool / Übersicht der Grundsicherungsbeträge

Die im "Tabellenblatt 6. Überleitung" des Berechnungstool - "‘Wohnraumüberlassung/Fachleistung" einzutragenden Grundsicherungswerte wurden aufgrund einer Änderungen in Mittelfranken aktualisiert.

Hier finden Sie die aktualisierten Grundsicherungsbeträge

 

6. Übergangsvereinbarung / Anpassung des Wohn- und Betreuungsvertrages nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) / Auswirkungen des Verfahrenspapier vom 10.04.2019

Wir hatten Ihnen bereits Ende März das Musterschreiben zur "Anpassung des Wohn- und Betreuungsvertrages nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG)" vorgestellt. Aufgrund der Ausführungen des BMAS/von Frau Ahuja im April 2019 und des Verfahrenspapier vom 10.04.2019 "Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII" wurde dieses nochmals geprüft. Die Leistungserbringerverbände sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisherigen Formulierungen ausreichend und praxistauglich sind und es grundsätzlich keiner Änderung bedarf. Wir weisen nochmals darauf hin, dass es sich um ein Musterschreiben handelt, dass einrichtungsindividuell geändert werden kann. Sollten Sie dies tun, muss möglicherweise auch das Schreiben in "leichte Sprache" angepasst werden.

Das Musteranschreiben finden Sie hier:

Das Musteranschreiben in leichter Sprache finden Sie hier:

 

7. Übergangsvereinbarung / Muster WBVG-Vertrag

Wir weisen auf den Ende Juni vom CBP zur Verfügung gestellten ersten detaillierten Mustervertragsentwurf zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) hin. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie bereits jetzt oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen WBVG-Vertrag für Ihre Einrichtung aufsetzten. Wir haben wahrgenommen, dass manche Einrichtungen in einem ersten Schritt den Prozess mit dem zur Verfügung gestellten Musterschreiben (siehe Ziffer 5) umsetzen und später, z.B. wenn die Fachleistung klar definiert ist, gesamthaft neue WBVG-Verträge erstellen wollen. Bei Leistungsberechtigten, die ab 01.01.2020 in das gemeinschaftliche Wohnen eintreten, wird empfohlen die bestehenden WBVG-Verträge mindestens an neue Begrifflichkeiten und Rechtsgrundlagen anzupassen.

Den WBVG-Mustervertragsentwurf des CBP finden Sie hier:

 

8. Übergangsvereinbarung / Anwendung des § 134 Abs. 4 SGB XII

In der AG Verhandlungen wurde ein Verfahren zur Umsetzung des §134 Abs. 4 SGB XII zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringerverbänden vereinbart. Sollten in einer Einrichtung, die Leistungen zur Schulbildung anbietet, ein oder mehrere Leistungsberechtigte volljährig werden, wendet sich diese an Ihren zuständigen Leistungsträger/Bezirk. Dieser prüft und legt fest, ob ein Sonderfall nach § 134 Abs. 4 SGB XII für den Leistungsberechtigen bzw. die Einrichtung vorliegt. Die getroffene Entscheidung ist bindend und kann auch gegenüber anderen, z.B. außerbayerischen, Kostenträgern vorgelegt werden.

 

9. Übergangsvereinbarung Deutsche Rentenversicherung - Information der Bezirke über den Systemwechsel

Alle Kostenträger informieren nun die Deutsche Rentenversicherung über die Beendigung der Rentenüberleitung aufgrund des "in-Kraft-treten" der 3. Reformstufe des BTHG zum 01.01.2020. Die Bewohner werden von der Freigabe ihrer Renten entweder durch einen Abdruck des Schreibens des Leistungsträgers an den Rentenversicherungsträgers und/oder durch ein direktes Anschreiben des Rentenversicherungsträgers informiert. Im Rahmen des Umstellungsprozesses erhalten die Rentenbezieher das amtliche Formular "Änderung des Zahlungswegs ab dem 1. Januar 2020 aufgrund des Bundesteilhabegesetzes", dass diese ausgefüllt und unterschrieben an Ihren Rentenversicherungsträger senden.

Hier finden Sie das Formular "Änderung des Zahlungswegs ab dem 1. Januar 2020 aufgrund des Bundesteilhabegesetzes"

 

10. Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Umsatzsteuer für Verpflegung im Gemeinschaftlichen Wohnen nach § 42a SGB XII ab 01.01.2020

Die Ausführungen und Verfahrenspapiere des BMAS/von Frau Ahuja im April 2019 haben zu einer breiten Diskussion dieses Bundesthemas in unterschiedlichen Ebenen und Gremien geführt, die immer noch andauern. Mittlerweile existieren verschiedenste Einschätzungen (Hohage, May & Partner) und Gutachten (vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH) zu diesem Steuerthema.

Hier finden Sie das Schreiben von 14.05.2019 von Hohage, May & Partner an das BMAS

Hier finden Sie das Gutachten vom 01.07.2019 der Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH an den bpa

Wir haben uns als Leistungserbringerverbände bezüglich der möglichen Auswirkungen mit Schreiben vom 16.07.2019 an den bayerischen Bezirketag/Herrn Wirth gewandt. Ferner liegt aktuell ein Antwortschreiben vom 25.07.2019 vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales/Herr Baumann zu dem Thema vor. Der Deutsche Caritasverband hat die Leistungserbringerverbände in den Bundesländern gebeten, in ähnlicher Weise wie wir in Bayern auf ihre Leistungsträger zuzugehen. Wir werden weiterhin die Tragweite dieser Bundessteuerinterpretation - wenn sie denn so käme - für Bayern und die Übergangsvereinbarung darstellen. Für Ihre Unterstützung vor Ort bei den politischen Entscheidungsträgern sind wir dankbar.

Hier finden Sie das Schreiben vom 16.07.2019 an den Bayerischen Bezirketag/Herr Wirth

Hier finden Sie das Schreiben vom 25.07.2019 vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales/Herr Baumann

Sofern uns neue Entwicklungen bekannt werden, informieren wir Sie hierüber gerne.

 

11. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten und anderen tagestrukturierenden Maßnahmen

Die Leistungserbringerverbände haben unter Beteiligung verschiedener Arbeitsgruppen, insbesondere der LAG WfbM Bayern, einen Beschlussvorlage zur "Trennung der Leistungen in teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung" in die AG Verhandlungen eingebracht. Dieser Entwurf wurde in der letzten Sitzung am 22.07.2019 ausführlich diskutiert, gemeinsam überarbeitet und für einen gemeinsamen Beschluss finalisiert. Es wurde vereinbart, dass sich die Vertragsparteien nochmals zu dem abgestimmten Beschluss äußern können, wovon aktiv zwei Bezirke gebrauch machten. Hier wurde insbesondere der von uns angesetzte vergütungsrelevante Verwaltungsmehraufwand in Abrede gestellt.

Die Vertragspartner werden sich erneut mit den Thema auseinander setzen, dass Interesse an einer einheitlichen bayernweiten landesweiten Verfahrensregelung für die Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten und anderen tagestrukturierenden Maßnahmen ist unserseits groß.

Wir werden das Thema erneut in die AG Verhandlungen im September einbringen und Sie über neue Entwicklungen informieren.

 

12. Muster-Entgelt-/Vergütungsvereinbarungen außerhalb des gemeinschaftlichen Wohnens

Die Leistungserbringerverbände hatten bereits vor geraumer Zeit Vorschläge für Muster-Entgelt-/Vergütungsvereinbarungen außerhalb des gemeinschaftlichen Wohnens in die AG Verhandlungen eingebracht, zu denen grundsätzlich Einigkeit bestand. Der Bezirk Niederbayern hat diese für das ABW, Schulbegleitung, Förderstätte, TENE und WfbM entsprechend angepasst und die anderen Bezirke werden diese grundsätzlich so übernehmen. Der Bezirk Schwaben hat mitgeteilt, dass er seine bereits angepassten Vereinbarungen nicht mehr ändern wird.

Hier finden Sie die vorgestellten Muster-Entgelt-/Vergütungsvereinbarungen aus Niederbayern

Hier finden Sie Muster-Entgelt-/Vergütungsvereinbarungen aus Schwaben

Entgelt-/Vergütungsvereinbarungen im Bereich der WfBM, für die Zeit ab 01.01.2020 sollten erst abgeschlossen werden, wenn ein Beschluss zur "Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten und anderen tagestrukturierenden Maßnahmen" (siehe Ziffer 10) auf Landesebene erfolgt ist.

 

13. Barmittelverwaltung bei Einrichtungen

Der Deutsche Caritasverband e.V. informiert mit seinem Schreiben vom 26.07.2019 über die aktuellen Entwicklungen bei der Barmittelverwaltung in unseren Einrichtungen und verweist auf das Schreiben der BAGFW vom 25.07.2019 an das BMF.

Hier finden Sie das Scheiben des Deutschen Caritasverband e.V. vom 26.07.2019

Hier finden Sie das Scheiben der BAGFW vom 25.07.2019

Als Landes-Caritasverband werden wir das Thema zusammen mit den Diözesancaritasverbänden begleiten und über Entwicklungen berichten.

 

14. TK-Kita- Vergütung Fachdienst / Erhöhung

Die Fachdienstvergütung in integrativen Tagesstätten ("T-K-Kita") für die Zeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2020  beträgt bayernweit (bis auf Mittelfranken) 53,46 €.

 

Ausblick

Wir werden die Prozessumsetzung weiterhin begleiten und Sie über Neuerungen und mögliche Updates mit einem Newsletter informieren. Für Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Entgelt-/Fachreferent*innen Ihres jeweiligen Spitzenverbandes in der Diözese, des Landes-Caritasverbandes einschließlich der für die LAG CBP Bayern tätigen Referent*innen gerne zur Verfügung.

 

  • Weikmann, Herbert
Herbert Weikmann
Herbert Weikmann
Fachreferent Pflegesatz
+49 89 54497146
+49 89 54497146
herbert.weikmann@caritas-bayern.de
Landes-Caritasverband Bayern
Lessingstr. 1
80336 München
  • Borucker, Herbert
Herbert Borucker
Herbert Borucker
Diplom-Sozialpädagoge (FH), Arbeitsschwerpunkt: Erwachsene Menschen mit Behinderung
089 / 54497150
089 / 54497150
herbert.borucker@caritas-bayern.de
  • Witt, Norbert
Norbert Witt
Norbert Witt
Diplom-Sozialpädagoge (FH), Betriebswirt (KA); Arbeitsschwerpunkt: Frühförderung + Förderzentren
089 / 54497152
089 / 54497152
norbert.witt@caritas-bayern.de
  • Rainer-Münch, Hilde
Claudia Mammach
Referentin Claudia Mammach
Referat Psychiatrie, Sucht, Straffälligenhilfe; AIDS, Präventionsprojekt MINDZONE
sozialpsychiatrie@caritas-bayern.de
Landes-Caritasverband Bayern e.V.
Lessingstr. 1
80336 München
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